Tierschutzgesetz
Haltung am Rande des Gesetzes
Zum Leid der Tiere wird sogar ein 20 Jahre altes
Minimum (lat. minimum
„das Kleinste“) in Frage gestellt. Auch
das Gerücht, dass Bartagamen nicht unter das Tierschutzgesetz
fallen
kommt immer wieder auf.
Beide Tatsachen sind eine traurige
Entwicklung für die meist eh schon sehr schlecht gehaltenen
Tiere.
Das Tierschutzgesetz gilt für ALLE Wirbeltiere (also
natürlich auch für Bartagamen). Und genau daran
orientieren
sich auch die Wertvorstellungen dieser Homepage.
Das bedeutet:
Einhaltung bzw. weite Überschreitung des Minimums des Bundesministerium
- Nach dem Tierschutzgesetz ist es nicht gestattet, die Richtlinien des Bundesministerium zu unterschreiten
- Ein Minimum bedeutet "kleinst mögliche Haltung", sollte somit also nicht Ziel sein und weit überschritten werden
- Bei der Berechnung sollte nicht um wenige cm Körpergröße gefeilscht werden. Rechnung mit adulter normaler Größe!
Eine möglichst naturnahe Haltung
- Die Helligkeit der Steppe imitieren, was nur mit Metalldampfhochdrucklampen möglich ist (HQI,HCI,HID)
- Raue felsige Klettermöglichkeiten
- Platz für ein Steppentier mit großen Revieren. Ein Minimum ist noch keine gute Haltung, darunter Untragbar
- Die natürliche Sozialstruktur der Tiere
berücksichtigen (Solitärlebend)
Eine möglichst
naturnahe Ernährung
- Trockene und rohfaserreiche Pflanzen
- Weiter kein Obst
- Wenig Lebendfutter
- Auf Proteine, sowie Calcium/Phosphor-Verhältnis achten
Die Physiologie des Tieres kennen
- Wechselwarm, daher kein Auslauf in der Wohnung
- Nicht für Taktile Reize ausgelegt, daher kein Kuscheln oder Rumtragen
- Tetrachromaten, daher sehen sie das Licht nicht so wie wir
Ebenso
ist in diesem Tierschutzgesetz verankert, dass eine Einhaltung der
vom Bundesministerium vorgegebenen Richtlinien vorhanden sein muss,
um nicht gegen das Tierschutzgesetz zu verstoßen. Dies hat
auch vor
dem Veterinäramt oder Gericht bestand.
Auch sollte man
bedenken, wie rückständig die Tierhaltung vor fast 20
Jahren war
und sich fragen, möchte ich nur ein derartiges Minimum (lat.
minimum
„das Kleinste“) für mein Tier
ermöglichen, oder eine gute
Terrarienhaltung gewährleisten.
Die Vorgeschlagenen Maße des
Tierschutzbundes mit 5m² für 2 Tiere soll zeigen, wie
klein das
Minimum mit 1,2m² von 1997 erscheint. Ein Mittelweg zwischen
diesen
Maßen sollte angestrebt werden.
Tierschutzgesetz
Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
Tierschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Vorschlag des Deutschen Tierschutzbundes
Empfehlung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. PDF
Vorschlag des
Bundesministerium (siehe Anmerkung)
Anmerkung zu dem Dokument des Bundesministerium:
Wie auf Seite 11 vermerkt, gelten die dort angegebenen Maße bei Einzelgängern (also bei Bartagamen) für EIN Tier, nicht für 1.1:
- "Die Werte der Gehegegröße gelten für 1,1 Tiere ... bei solitär lebenden für ein Individuum."
- "Bei jedem weiteren Tier sollten 15 % der Grundfläche hinzukommen, wobei die natürliche Sozialstruktur zu berücksichtigen ist."
Zu beachten gilt, dass dies ein fast 20 Jahre altes Minimum ist und keine Beschreibung für eine optimale Haltung. Zur Orientierung für eine gute Haltung dienen somit weitaus größere Maße.
Beratung im Handel
Haltung am Rande des Gesetzes
Leider sieht man tagtäglich die Folgen von schlechter Beratung im Handel.
Gerne kann der
Handel, Züchter usw. in eurer Nähe darauf hingewiesen werden
Anforderungen an die schriftlichen Informationen
Der Flyer unter 4. Heimtiere:
http://www.tierschutz-tvt.de/index.php?id=merkblaetter
(Hier ist natürlich anzumerken, dass es sich wieder nur um die Mindestangaben handelt. Die Werte sollten so weit wie möglich überschritten werden).
Tierschutzgesetz
§ 21
2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html